Satzung

Race for Fans (e. V.)

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Race for Fans“. Er hat seinen Sitz in 51580 Reichshof – Allenbach. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.).

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 – Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i. S. der §§ 52 ff der Abgabenordnung.

3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Motorsports mit mehrspurigen, vierrädrigen Fahrzeugen mit Verbrennermotor, der Zusammenschluss von Personen, die ideelle Ziele des Motorsports verfolgen. Der Satzungszweck wird durch Vermittlung sportlicher und technischer Erfahrungen an seine Mitglieder, insbesondere Jugendliche und Heranwachs- ende, verwirklicht.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er- halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Ehrenamt

1. Vereinsämter und Organtätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

2. Die angemessene Vergütung für Dienstleistungen aufgrund eines besonderen Vertrages bleibt hierdurch unberührt.

3. In begründeten Fällen kann der Vorstand jedoch bei Bedarf und Möglichkeit auch über eine entgeltliche Vereinstätigkeit, so zum Beispiel in Höhe des Steuerfreibetrages gem. § 3 Nr. 26 und 26a EStG entscheiden.

4. Des weiteren haben Mitglieder oder sonstige ehrenamtliche Mitarbeiter einen Aufwen- dungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

5. Erstattungen werden im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten nur gewährt, wenn die Aufwendungen angemessen und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

1. Jede an den Zwecken und Zielen des Vereins interessierte natürliche Person kann Vereinsmitglied werden.

2. Der Aufnahmeantrag minderjähriger Mitglieder bedarf der Zustimmung mindestens eines gesetzlichen Vertreters durch Unterschrift auf der Beitrittserklärung.

3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

4. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane maßgebend. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereins- interessen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

5. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die nicht Mitglied im Verein ist. Ehrenmitglieder sollten sich um den Verein oder dessen Zwecke und Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

1. Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. Diese ist als Anlage 1 dieser Satzung beigefügt.

3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung beschlossen.

4. Von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit sind: Kinder im Alter von 0 – 14 Jahren und Ehrenmitglieder.

§ 6 – Datenschutz

1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail – Adresse und Bankverbindung.

2. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins, insbesondere zur Abwicklung der Zahlungsverpflichtungen, werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist bis spätestens Ende eines Monats mit Wirkung zum Ende des Folgemonats schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

2. Des weiteren endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen

– wenn es gegen die Ziele oder Zwecke des Vereins verstoßen hat,

– wenn es vereinsschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit zeigt,

– wenn es gegenüber Dritten über Vereins- oder Vorstandsmitglieder ehrverletzende Tatsachen behauptet oder verbreitet, die nicht beweisbar wahr sind,

– wenn es trotz schriftlicher Aufforderung mit dem Beitrag im Verzug bleibt.

3a. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

4. Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet in keinem Fall die Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 8 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 9 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (JHV) ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereines erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/4 der Mit- glieder verlangt wird.

3. Alle Mitglieder sind schriftlich per Brief (letzte bekannte Anschrift) oder elektronisch (auf der Beitrittserklärung erfasste E-Mail Adresse oder Messanger-Dienste) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins, unter Bekanntgabe der Tages- ordnung einzuladen.

5. In der Mitgliederversammlung (JHV) hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme pro Abstimmung. Eine Stimmübertragung ist unzulässig.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

7. Alle Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des Versammlungs- leiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9. Anträge an die Mitgliederversammlung können, sofern sie nicht schon in der Tages- ordnung aufgenommen wurden, schriftlich oder elektronisch (im Sinne von §9 Abs. 3, mindestens 7 Tage vor der Versammlung an den Vorstand gestellt werden.

9.a Später gestellte Anträge kommen nur zur Abstimmung, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies bejahen.

10. Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 – Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

1. Der/die Vorsitzende

2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. der/dem Kassierer/in

4. der/dem Schriftführer/in

5. der/dem verantwortlichen für elektronische Medien

2. Der Vorstand kann weitere Personen zu seiner Unterstützung hinzuziehen (Beisitzer).

3. Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n und einer/einem weiteren Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB vertreten.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

5. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

7. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Ausgenommen sind die Ämter der/des Vereinsvorsitzenden und der/des Kassiererin/Kassierers.

8. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, kann der verbliebene Vorstand den Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit einem Vereinsmitglied kommissarisch besetzen.

§ 11 – Kassenprüfung

1. Die Kassenprüfung erfolgt in der Regel jährlich durch zwei, in der Mitgliederversammlung, zu wählende Vereinsmitglieder. Diese werden für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

2. Die Entlastung des Vorstandes erteilen die Mitglieder auf der Grundlage des schriftlichen Kassenberichtes und des mündlichen Vortrages in der Mitgliederversammlung.

§ 12 – Haftung

1. Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

2. Der Verein stellt die Mitglieder des Vorstandes im Innenverhältnis von allen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Haftungsansprüche frei, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

3. Der Verein oder einzelne Mitglieder haften nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Sport, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

4. Der Verein ist gem. § 31 BGB für den Schaden verantwortlich, den ein Mitglied des Vor- standes durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 13 – Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung (JHV) mit 3/4 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

§ 12 – Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung des Vereins am 09. Februar 2019 beschlossen worden. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.